Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 64

§ 64 – Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, normal normal des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie normal normal b) die Behörden der Zollverwaltung normal normal normal alpha jeweils für ihren Geschäftsbereich. normal normal normal arabic (3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. (4) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Kurz erklärt

  • § 319 des Dritten Buches gilt für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
  • Bestimmte Verwaltungsbehörden sind für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig.
  • Diese Behörden arbeiten mit anderen relevanten Behörden zusammen, um Verstöße zu ahnden.
  • Geldbußen, die von der gemeinsamen Einrichtung verhängt werden, fließen in die Bundeskasse.
  • Die Bundeskasse trägt die notwendigen Auslagen und ist ersatzpflichtig für bestimmte Kosten.